Rechtsprechung
AG Bitterfeld-Wolfen, 27.03.2012 - 3 II 42/12 |
Verfahrensgang
- AG Bitterfeld-Wolfen, 27.03.2012 - 3 II 42/12
- LG Dessau-Roßlau, 07.08.2012 - 1 T 155/12
- OLG Naumburg, 11.03.2013 - 2 Wx 51/12
- LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
Wird zitiert von ... (2)
- LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
Beratungshilfe: Abgrenzung von beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im …
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.04.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 27.03.2012 - 3 II 42/12- abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Auf die Erinnerung vom 15.02.2012 wird zu Gunsten des Antragstellers für das Beratungshilfeverfahren 3 II 42/12, Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, eine aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 2 x 99, 96 ? (für die ehemals selbständigen Beratungshilfeverfahren 3 II 40/12 - Auseinandersetzung der Ehewohnung - und 3 II 41/12 - Kindesunterhalt - ) festgesetzt.
Sie führt dazu, dass die für die - ehemals selbständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren 3 II 42/12 hinzuverbundenen - Beratungshilfeangelegenheiten "Auseinandersetzung der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" zu Gunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von jeweils 99, 96 ? festzusetzen war.
- OLG Naumburg, 11.03.2013 - 2 Wx 51/12
Beratungshilfe: Zuständiges Gericht in Beschwerdesachen
Der Rechtsuchende hat beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für eine Ehesache und Folgesachen begehrt, im Einzelnen für die Ehescheidung (Az. 3 II 42/12), für die Festsetzung des Unterhalts für seine Kinder S. und J. G. (Az.: 3 II 41/12) sowie für die Auseinandersetzung der Ehewohnung (Az. 3 II 340/12).Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen hat die drei Beratungshilfesachen mit Beschluss vom 17.01.2012 unter Führung des Verfahrens 3 II 42/12 verbunden.